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Was Händler wegen der neuen Datenschutzgrundverordnung zu beachten haben

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und löste die bis dahin geltende Datenschutzregelungen ab. Beim Dropshipping gibt es insoweit einiges zu beachten, da hier Händler personenbezogene Kundendaten (insbesondere Name und Adresse) an den Lieferanten weiter gegeben werden, damit die Kunden beliefert werden können. Es stellt sich also die Frage, ob diese Weitergabe von personenbezogenen Daten ohne Weiteres überhaupt zulässig ist oder ob Händler hierfür die Einwilligung der Kunden benötigen.

Dropshipping im E-Commerce – Was Händler wegen der neuen Datenschutzgrundverordnung zu beachten haben

 

Grundsätzlich ist erst einmal alles verboten,
außer es ist ausdrücklich erlaubt

Auch nach der DSGVO gilt das, was wir bereits aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kennen: Es ist alles verboten – außer, es ist ausnahmsweise erlaubt. Es gibt einige „Erlaubnistatbestände“, die beim Dropshipping greifen können, mit denen sich Händler auseinandersetzen müssen. Denn: Sie müssen sowohl in einem Verfahrensverzeichnis als auch in der Datenschutzinformation des Online-Shops genau darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck auf welcher rechtlichen Grundlage verarbeitet – und ggf. an wen und warum weitergegeben werden.

Die für das Dropshipping praktisch relevanten Erlaubnistatbestände sind diese:

  • Einwilligung: Zunächst ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs.1a DSGVO immer rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung zu der Verarbeitung erteilt hat.

  • Zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich: Ohne Einwilligung kann die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs.1b DS GVO zulässig sein, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Beim Dropshipping werden die Kundendaten gerade zur Vertragserfüllung weitergegeben, denn anderenfalls wäre die Lieferung der Ware nicht möglich. Die Weitergabe ist also notwendig, damit die Kunden ihre Kaufgegenstände erhalten und der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag nachkommen kann. In der Regel ist die Datenweitergabe vom Händler an den Lieferanten daher nach Art. 6 Abs.1b DSGVO auch ohne Einwilligung der Kunden zulässig.

    Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Kunden im Online-Shop eine Rechnungsadresse und eine abweichende Lieferadresse angeben, etwa um Geschenke direkt an den Beschenkten liefern zu lassen oder um die Lieferung zu beschleunigen. Wenn Kunden selten zu Hause sind, wird gerne die Adresse eines Bekannten angegeben, der das Paket entgegennehmen kann. Nach Art. 6 Abs.1b DSGVO ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn die betroffene Person auch die Vertragspartei, also der Käufer selbst, ist. Das ist in den genannten Beispielen jedoch nicht der Fall, da weder der Beschenkte, noch ein Bekannter, der das Paket entgegennimmt, Vertragspartei des Kaufvertrages wird. In diesen Fällen greift Art. 6 Abs.1b DSGVO also nicht.

  • Berechtigte Interessen des Verkäufers: In diesen Fällen kann jedoch Art. 6 Abs.1f DSGVO abhelfen. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht gegenstehende Interessen der betroffenen Person überwiegen. Bestellte Ware zum vom Kunden gewünschten Ort zu liefern, liegt eindeutig im Interesse des Verkäufers. Es stellt sich also lediglich die Frage, ob ggf. entgegenstehende Interessen der Empfänger der Waren dem Interesse des Verkäufers überwiegen könnte, die für Freunde Pakete empfangen, werden in der Regel zuvor gefragt, ob sie ein Paket entgegennehmen können.

    Sie wissen also, dass Ihre Adressdaten zur Anlieferung an ein Lieferunternehmen weitergegeben werden müssen. Doch auch Beschenkte, die zuvor nichts von der Lieferung wissen, werden keine besonderen Interessen haben, die der Verarbeitung der Lieferadresse widersprechen. Im Ergebnis ist die Verarbeitung der Daten beim Dropshipping also auch in diesen Fällen ohne die Einwilligung der Kunden, bzw. Empfänger erlaubt.

 


 

  Vorteil:  

Welche Daten dürfen weitergegeben werden?

Damit die vorgenannten Ausnahmen greifen, dürfen jedoch ausschließlich solche Daten weitergegeben werden, die für die Lieferung der Waren zwingend erforderlich sind. Dazu gehören der Name und die Lieferanschrift. Die Weitergabe von Daten, die nicht für die Lieferung notwendig oder auch nicht von einem berechtigten Interesse gedeckt sind, sind ohne besondere Einwilligung der Kunden unzulässig. Zudem dürfen die Daten nur zum Zweck der Lieferung weitergegeben werden. Unternehmen, die von Verkäufern Daten für das Dropshipping erhalten, dürfen diese also im Anschluss nicht für Marketing- oder Analysezwecke verwenden.

 


 

Muss extra noch ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werden?

Ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV-Vertrag), nach der DSGVO „Auftragsverarbeitung“, muss beim Dropshipping nach der aktuellen Rechtslage nicht geschlossen werden. Die Weitergabe der Kundendaten an den Lieferanten im Rahmen eines Dropshipping-Vertrags fallen unter die sog. „Funktionsübertragung“. Diese liegt vor, wenn der Auftragnehmer eigene Entscheidungen dahingehend treffen kann, wie er den Auftrag abwickelt. Beim Dropshipping entscheidet der Auftragnehmer (Lieferant) selbst, wie er seine Lieferungen durchführt, die dazugehörigen logistischen Prozesse aufbaut und die Lieferdaten der Kunden dazu in seinen Systemen speichert. Damit ist der Lieferant letztlich kein weisungsgebundener Auftragnehmer im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung.

Art. 29 DSGVO regelt ausdrücklich, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten darf. Das passt jedoch nicht auf das DropShipping, bei dem letztlich eine „echte Datenübertragung“ vorliegt, wenn der Lieferant die Kundendaten vom Händler zum Zwecke der direkten Lieferung der Ware erhält.

 

  RA Sabine Heukrodt-Bauer   Autor:
Sabine Heukrodt-Bauer ist Fachanwältin für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz und Lehrbeauftragte der Universität Mainz für IT-Recht. Sie hält regelmäßig Vorträge zum Thema „Rechtssicherheit im E-Commerce“.
www.res-media.net
 

 


 

Sie sehen also: Vor allem als DropShipping-Händler sollten Sie sich mit dem Thema Datenschutz beschäftigen und sich möglichst gut auskennen. Dann steht einer Laufbahn als Erfolgsunternehmer nichts im Wege. Unser Ratgeber zeigt Ihnen, wie DropShipping als Karrieremotor für erfolgsorientierte Händler arbeitet.

 

Über den Autor Sebastian Huke

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